(1)   Die   Landesregierungen   werden  ermächtigt,  durch  Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in
der  Berufungsinstanz  zuständig  ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,  durch  Rechtsverordnung
die  zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn  dies
der Rechtspflege dienlich ist.

(3)  Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und
2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1  die  Urheberrechtsstreitsachen
aus  den  Bezirken  mehrerer  Landgerichte  zugewiesen sind, können sich die
Parteienauch  durch  Rechtsanwälte  vertreten  lassen,  die  bei  dem  sonst
zuständigen  Landgericht  zugelassen  sind.  Das  Entsprechende gilt für die
Vertretung vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht.

(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß  sie  sich  nach
Absatz  4  durch  einen  nicht  beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.


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